Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 15e Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 17. November 2000 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil die Voraussetzungen nach § 236a Satz 5 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 15e AltTZG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 27.04.2004 – 9 AZR 18/03Altersteilzeitarbeitsverhältnis: Beendigung durch tarifliche Zweckbefristung bei Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BAG, 16.12.2008 – 9 AZR 985/07Vorruhestandsgeld: Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen durch Erlöschen des Anspruchs bei Berechtigung zur vorzeitigen Altersrente Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 71
- BSG, 10.02.2004 – B 7 AL 54/03 RZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 15e geändert durch Artikel 6c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4621)
BGBl. 2002 I S. 4621
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